GESS Detailbestimmungen

Detailbestimmungen zum Doktorat D-GESS

vom 27.01.2022


Die Schulleitung der ETH Zürich, auf Antrag des Departements Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich und gestützt auf Art. 52 der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 23. November 2021, erlässt folgende Detailbestimmungen zum Doktorat:

Abschnitt 1 – Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

  1. Diese Detailbestimmungen regeln die departementsspezifischen Einzelheiten für das Doktorat am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich (D-GESS). Sie basieren auf den grundlegenden Bestimmungen der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 23. November 2021 und auf den Ausführungsbestimmungen der Rektorin vom 23. November 2021 zur Doktoratsverordnung ETH Zürich.
  2. Die nachfolgend beschriebenen Massnahmen sollen zur Qualitätssicherung bei den Doktorarbeiten im D-GESS beitragen. Massgebend für die Qualität der Doktorarbeiten sind die Doktorierenden, deren Betreuung und das Forschungsprojekt.

Abschnitt 2 –Zulassung zum Doktorat

Art. 2 Doktoratsplan (betr. DV Art.11, AB Ziff. 3)

  1. Der Doktoratsplan muss spätestens zwei Wochen vor dem Eignungskolloquium bei der Doktoratsadmini¬stration des D-GESS eingereicht werden.
  2. Für den Doktoratsplan ist ein Template zu verwenden, welches auf der Webseite des D-GESS zur Verfügung gestellt wird.
  3. Die Doktorierenden und Leiterinnen oder Leiter der Doktorarbeit sind verantwortlich für die Einhaltung der Fristen und für die Vollständigkeit der Angaben.
  4. Wird ein Doktoratsplan nicht fristgerecht oder in unvollständiger Form eingereicht, kann die oder der Vorsitzende des Eignungskolloquiums dieses absagen.

Art. 3 Eignungskolloquium (betr. DV Art. 12-16, AB Ziff. 4)

  1. Die Doktorierenden sind zuständig für die Organisation des Eignungskolloquiums.
  2. Das Eignungskolloquium dauert mindestens 30 Minuten. Während des Eignungskolloquiums stellt der Kandidat oder die Kandidatin sein bzw. ihr Forschungsprojekt während mindestens 15 Minuten vor und beantwortet danach Fragen der Eignungskommission sowie gegebenenfalls weiterer anwesender Personen.
  3. Der oder die Vorsitzende erstellt ein Protokoll des Eignungskolloquiums und stellt dieses der Doktoratsadministration des D-GESS zu.

Abschnitt 3 – Betreuung des Doktorats

Art. 4 Zweitbetreuerin und Zweitbetreuer (betr. DV Art. 28)

  1. Zweitbetreuer oder Zweitbetreuerin einer Doktorarbeit sind in der Regel Professoren oder Professorinnen an der ETH Zürich oder einer anderen universitären Hochschule. Senior Scientists und Oberassistentinnen bzw. Oberassistenten können auch Zweitbetreuer oder Zweitbetreuerin einer Doktorarbeit sein, wenn sie nicht an der gleichen Professur wie der Leiter oder die Leiterin beschäftigt sind.
  2. Die Meldung des Zweitbetreuers/der Zweitbetreuerin an die Doktoratsadministration des D-GESS erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Eignungskolloquium.

Abschnitt 4 – Individuelles Doktoratsstudium

Art. 5 Reguläres Doktoratsstudium (betr. DV Art. 34-36, AB Ziff. 10)

  1. Die Doktorandin bzw. der Doktorand und die Leiterin bzw. der Leiter sind dafür verantwortlich, die Regeln der Doktoratsverordnung (Art. 33, 35) und deren Ausführungsbestimmungen (Ziff. 10.1 bis 10.3) hinsichtlich Anrechenbarkeit und Überprüfbarkeit der ECTS-Kreditpunkte, die für das Doktoratsstudium erforderlich sind, einzuhalten. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Doktoratsausschusses.
  2. Das D-GESS führt eine Liste der Instituts-/Doktorandenkolloquien (mit Vortrag) auf der Webseite des D-GESS, die im Sinne von Ziffer 10.3 d) der Ausführungsbestimmungen zum Doktorat an das Doktoratsstudium angerechnet werden können.
  3. Die Doktorandinnen und Doktoranden übermitteln bei Erreichen der 12 ECTS-Kreditpunkte, aber spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung, der Doktoratsadministration des D-GESS eine Leistungsübersicht sowie eine Bestätigung des Leiters/der Leiterin, dass die Kreditpunkte in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln erbracht wurden.

Abschnitt 5 – Doktorarbeit und Doktorprüfung

Art. 6 Externe Doktorarbeiten (betr. DV Art. 25, AB Ziff. 6)

  1. Externe Doktorarbeiten müssen vom Doktoratsausschuss im Rahmen der Zulassung zum Doktorat genehmigt werden.
  2. Eine externe Doktorarbeit kann insbesondere vorliegen, wenn ein Doktorand oder eine Doktorandin an einer privaten Institution oder einer Universität ausserhalb des ETH-Bereichs Daten erhebt oder dort erhobene Daten analysiert. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss, ob eine externe Doktorarbeit vorliegt.

Art. 7 Kumulative Doktorarbeiten (betr. AB Ziff. 11.2)

  1. Eine kumulative Doktorarbeit besteht aus mindestens drei Einzelbeiträgen sowie einer Einleitung und einem Schlusswort, die die Einzelbeiträge in einen Kontext einbetten und bei Einzel¬beiträgen in Koautorenschaft den eigenen wissenschaftlichen Beitrag ausweisen.
  2. In einer kumulativen Doktorarbeit muss der Doktorand oder die Doktorandin Erstautor oder Erstautorin von mindestens drei Einzelbeiträgen sein. Weitere Beiträge müssen nicht in Erst-autorenschaft verfasst sein. Alle Artikel einer kumulativen Doktorarbeit können in Koautorenschaft verfasst sein.
  3. Ob eine Erstautorenschaft vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Doktoratsausschuss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweiligen Fachdisziplin der Doktorandin oder des Doktoranden.
  4. Die Prüfungskommission muss neben dem oder der Vorsitzenden noch zwei weitere Mitglieder haben, die bei keinem der eingereichten Einzelbeiträge Koautor oder Koautorin sind.
  5. Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission Koautor oder Koautorin eines Einzelbeitrags ist, darf dieses Mitglied in seinem Gutachten und in der Prüfung bezüglich dieses Einzelbeitrags nur hinsichtlich der Quantität und Qualität des Anteils des Doktoranden oder der Doktorandin Stellung nehmen.
  6. Für alle in Koautorenschaft verfassten Einzelbeiträge muss der Doktorand oder die Doktorandin eine bis spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung eine «Erklärung und Bestätigung zur Autorenschaft der einzelnen Beiträge» (sog. authorship declaration) einreichen, die auf der Website des D-GESS bezogen werden kann. Die Doktoratsadministration des D-GESS bearbeitet die Anmeldung zur Doktorprüfung erst, wenn die vollständig ausgefüllte Authorship declaration vorliegt. Diese wird den Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich gemacht.

Art. 8 Meldung und Bewilligung von Koexaminatorinnen und Koexaminatoren (betr. DV Art. 40, AB Ziff. 11.3)

  1. Die Prüfungskommission besteht neben der oder dem Vorsitzenden und dem Leiter oder der Leiterin aus mindestens zwei Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen.
  2. Die Prüfungskommission wird in der Regel von einem Mitglied des Doktoratsausschusses geleitet. In der Regel stammt die oder der Vorsitzende aus einem anderen Bereich des D-GESS als der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit.
  3. Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit beantragt über die Doktoratsadministration des D-GESS beim Doktoratsausschuss die Genehmigung der Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen. Diese können, sobald das Eignungskolloquium bestanden ist, sukzessive gemeldet werden, und müssen spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung bestimmt sein.
  4. Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit legt drei Monate vor der Prüfung mögliche Interessenskonflikte zwischen ihm bzw. ihr, sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Doktoranden oder der Doktorandin auf einem Formular des D-GESS offen.

Art. 9 Vorgehen vor Doktorprüfung und Abgabe der Prüfungsexemplare und Gutachten (betr. DV Art. 39, 41 und 42, AB Ziff. 11.4, 11.8)

  1. Die Doktorandinnen und Doktoranden sind zuständig für die Organisation ihrer Doktorprüfung.
  2. Spätestens einen Monat vor der Doktorprüfung reicht der Doktorand oder die Doktorandin die prüfungsrelevante Doktorarbeit (sog. Prüfungsexemplar) als PDF-Datei bei der Doktorats-administration des D-GESS ein.
  3. Die Doktoratsadministration des D-GESS bestätigt die erworbenen Kreditpunkte auf der Anmeldung auf Basis der korrekt eingereichten Leistungsübersicht (s. Art. 5).
  4. Nach erfolgter Anmeldung stellt die Doktoratsadministration des D-GESS den Mitgliedern der Prüfungskommission das Prüfungsexemplar (Abs. 2) zur Abfassung der Gutachten zu. Diese sind unabhängig voneinander zu verfassen und bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Doktoratsadministration des D-GESS einzureichen.
  5. Liegen die Gutachten der Mitglieder der Prüfungskommission nicht rechtzeitig vor, kann der oder die Vorsitzende die Doktorprüfung verschieben.

Art. 10 Doktorprüfung (und Vortrag) (betr. DV Art. 39, AB Ziff. 11.6 und 11.7)

  1. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Doktorand oder die Doktorandin einen 30-minütigen Vortrag über die Doktorarbeit. Dem schliesst sich eine mind. 60-minütige mündliche Prüfung mit der Prüfungskommission an. Vortrag und mündliche Prüfung sind öffentlich.
  2. Kommt die Prüfungskommission in ihrer Beratung zum Ergebnis, dass die Doktorarbeit nur unter der Auflage einer Überarbeitung angenommen werden kann (Ausführungsbestimmungen zum Doktorat Ziff. 10.9), bestimmt die Prüfungskommission die erforderlichen Punkte und die Frist zur Überarbeitung. Sie bestimmt auch, ob die Überarbeitung vom Leiter oder der Leiterin oder von der gesamten Prüfungskommission angenommen werden muss.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Für Doktorierende, welche gemäss Doktoratsverordnung Art. 65 ihr individuelles Doktoratsstudium nach altem Recht absolvieren, gelten die Bestimmungen nach Anhang 1.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Detailbestimmungen treten rückwirkend auf den 1.1.2022 in Kraft. Sie ersetzen die «Detailbestimmungen Doktorat D-GESS» zum Doktoratsstudium vom 8.1.2009.

 

 

--------

 

Anhang 1

 

Detailbestimmungen Doktorat D-GESS 2009 - 2021

Allg. Bestimmungen

  1.  Das Departement überträgt der Leiterin/dem Leiter des Doktorats die Aufgabe, gemeinsam mit der Doktorandin / dem Doktoranden ein der Person und der Thematik angepasstes Doktoratsstudium im Rahmen der Verordnung über das Doktoratsstudium der ETH Zürich vom 1. Juli 2008 zusammenzustellen.
  2. Für extern, d.h. ausserhalb des ETH-Bereichs, durchgeführte Doktorate soll ein qualitativ gleichwertiges Doktoratsstudium zusammengestellt werden, das den individuellen Gegebenheiten angepasst ist.
  3. Es ist die Aufgabe der Leiterin / des Leiters der Doktorarbeit, den Nachweis der Krediteinheiten für das Doktoratsstudium zu überwachen, die Überprüfbarkeit entsprechender Unterlagen zu gewährleisten und die Erfüllung der reglementarischen Anforderungen vor der Anmeldung der/des Doktorierenden zur Doktorprüfung zu bestätigen.

Spezielle Bestimmungen

  1. Mindestens 4 Krediteinheiten sollten durch den Besuch von regulären Lehrveranstaltungen an der ETH Zürich erworben werden.
  2. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in ihrer angestammten Disziplin doktorieren, müssen abhängig von der bisherigen Ausbildung (sozial- / geisteswissenschaftlich oder natur- / ingenieurwissenschaftlich), mindestens 2 Krediteinheiten in Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der komplementären Disziplin erwerben.
  3. Durch Vorträge oder Posterpräsentationen an ETH-externen wissenschaftlichen Kongressen kann pro Kongressteilnahme 1 Krediteinheit erworben werden. Bis zu max. 2 Krediteinheiten sind in dieser Kategorie an das Doktoratsstudium anrechenbar.
  4. Die Teilnahme an Summer Schools und anderen Weiterbildungen, die wissenschaftlicher Natur sind, kann mit bis zu 6 Krediteinheiten an das Doktoratsstudium angerechnet werden. Als Daumenregel gilt, dass pro Kurstag 1/3 Krediteinheiten anrechenbar sind.
  5. Die aktive Teilnahme (z.B. in Form von Präsentationen, Koreferaten) an institutseigenen oder professureigenen Seminaren oder Kolloquien kann mit max. 0.5 Krediteinheiten pro Semester und max. 2 Krediteinheiten insgesamt angerechnet werden.
  6. Die aktive Mitwirkung in Lehrveranstaltungen der ETH (z.B. Leitung von Übungen / Tutoraten) kann mit 1 Krediteinheit pro Kurs und max. 2 Krediteinheiten insgesamt angerechnet werden.
  7. Bis zu max. 2 Krediteinheiten können durch den Besuch von Sprachkursen erworben werden.
  8. Durch die Mitarbeit in einer oder mehreren Kommissionen der ETHZ kann maximal eine halbe Krediteinheit pro Semester erworben werden. Insgesamt können auf diese Weise max. 2 Krediteinheiten erworben werden.
  9. Leistungen, die der Erfüllung von Zusatzbedingungen im Sinne der ETH Doktoratsverordnung dienen, können nicht an das Doktoratsstudium angerechnet werden.
  10. Leistungen, die bereits im BA und MA bzw. BSc und MSc Studium erbracht wurden, können nicht an das Doktoratsstudium angerechnet werden.

    Leistungsnachweis

    Die Anerkennung der im Doktoratsstudium erworbenen Krediteinheiten erfordert einen Leistungsnachweis. Der Leistungsnachweis kann in Form von Noten, Bewertungen im Sinne von bestanden/nicht-bestanden oder durch Bestätigung (wenn möglich in Briefform) der Teilnahme bzw. Mitwirkung der Doktorandin / des Doktoranden an / in einer Summer School, einem Kurs, einer Kommission etc. erfolgen. Als Grundregel gilt, dass alle anrechenbaren Leistungen transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen.

    Ausnahmebestimmungen

    Sollte es bei den oben aufgeführten Empfehlungen zu Härtefällen kommen, entscheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher auf Antrag der Leiterin/des Leiters der/des Doktorierenden über die Anrechenbarkeit spezifischer Leistungen an das Doktoratsstudium.

    Fortschrittsberichte

    Zusätzlich zu den in der Doktorartsverordnung (Art. 15.3) erwähnten jährlichen Fortschrittsberichten erstellt der / die Doktorierende, falls eine Doktorarbeit nach vier Jahren noch nicht abgeschlossen ist, zusammen mit der Leiterin/dem Leiter einen Fortschrittsbericht zuhanden des Doktoratsauschusses.

    Zürich, 8. Januar 2009
    Genehmigt durch die Rektorin:
    Prof. Dr. Heidi Wunderli-Allenspach

     


 

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert